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Impressum

Impessum, AGB, Haftungsausschluß

HERAUSGEBER, AUTOR

Haus LebewohlInh. Susanne Üffing-Peltzer
Bestattungsinstitut
Bernhard-Otte-Str. 22
46395 Bocholt
+49(0)2871-241 3079
+49(0)2871-239 7157
info@haus-lebewohl.de
www.Haus-Lebewohl.de

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)

§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich

(1) Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden („Auftraggeber“).

(2) Die AGB gelten insbesondere für Verträge zum Zwecke der Vorbereitung und Durchführung einer Bestattung (Bestattungsvertrag). Die AGB gelten darüber hinaus für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 651 BGB). Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Auftraggebers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.

(3) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

(4) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Auftraggeber uns gegenüber abzugeben sind (zum Bsp. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(5) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

§ 2 Vertragsschluss

Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Auftraggeber Kataloge, sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten. Mit der Annahme des Angebots oder der Unterzeichnung des Auftrags durch den Auftraggeber kommt ein bindendes Vertragsverhältnis zustande.

§ 3 Gegenstand

(1) Der Leistungsumfang richtet sich nach den vereinbarten Leistungen und den zur Bestattungsdurchführung notwendigen Fremdleistungen. Nachträglich zusätzlich in Auftrag gegebene bzw. objektiv notwendige, im Interesse des Auftraggebers liegende Leistungen werden zusätzlich berechnet, Auslagen werden in der tatsächlich geleisteten Höhe weiterberechnet.

(2) Gegenstand jedes Auftrages ist in der Regel die Erledigung aller standesamtlichen Formalitäten, die Durchführung der hygienischen und kosmetischen Versorgung sowie die Erbringung aller Leistungen, die zur Aufbewahrung des / der Verstorbenen bis zur Beisetzung / Trauerfeier sowie zur würdevollen offenen Aufbahrung und Abschiednahme unter hygienischen und ästhetischen

Aspekten notwendig sind. Hierzu zählt unter anderem das fachgerechte Verschließen des Mundes, der Augen, der Körperöffnungen, der Zugänge von Kathetern, Kanülen, Drainagen usw. sowie die

äußerliche Reinigung und Desinfektion.

(3) Das Bestattungsunternehmen gilt mit der Erteilung des schriftlichen Auftrages als bevollmächtigt, die in Abs. 2 genannten Leistungen zu erbringen bzw. in Auftrag zu geben, gegenüber Behörden, insbesondere dem Standesamt, Erklärungen für den Auftraggeber abzugeben bzw. solche sowie Urkunden in Empfang zu nehmen. Der Auftraggeber versichert, zur Erteilung des Bestattungsauftrages berechtigt zu sein. Mit Beauftragung überträgt er dem Bestattungsunternehmen das Totenfürsorgerecht.

(4) Das Bestattungsunternehmen ist berechtigt, zur Erfüllung der vertraglichen Leistungen Dritte zu beauftragen. Das Bestattungsunternehmen kann die Beauftragung eines Dritten als Eigen- bzw. als Fremdgeschäft für den Auftraggeber vornehmen. Insoweit erteilt der Auftraggeber dem Bestattungsinstitut durch Auftragserteilung entsprechende Vollmacht. Der Auftragsgeber stellt das

Bestattungsunternehmen im Hinblick auf Auftragsvergabe von Fremdarbeiten ausdrücklich von dem Verbot des § 181 BGB frei.

§ 4 Preise

Unsere Preise unterteilen sich in zwei Kategorien:

(1) Eigene Lieferungen und Leistungen: Dabei handelt es sich um unmittelbar von uns verkaufte Waren und/oder von uns erbrachte Dienstleistungen. Alle genannten Preise sind Endpreise und enthalten die jeweils gültige gesetzliche Mehrwertsteuer. Alle Preise, die wir in Angeboten und Kostenvoranschlägen angeben, sind, wenn nichts anderes vereinbart wurde, verbindlich innerhalb von 6 Monaten ab Ausstellungsdatum. Nach Ablauf der 6 Monate gelten die dann gültigen Preise sofern sich diese zwischenzeitlich geändert haben sollten.

(2) Fremdleistungen: Unter Fremdleistungen fallen alle Posten, die nicht unmittelbar durch uns verkauft oder erbracht werden, sondern von uns in Ihrem Auftrag besorgt werden. Dies sind alle Leistungen, die durch Dritte erbracht werden. (Beispiele: ärztliche Todesbescheinigung, standesamtliche Sterbeurkunden, Sarggesteck und Kränze, Zeitungs-, Trauer- und Danksagungsanzeigen, Krematoriums- und Friedhofskosten, Organisten und Trauerredner, Beerdigungskaffee usw.). Alle hierzu von uns genannten Preise sind Endpreise inkl. der Mehrwertsteuer (sofern es sich nicht um mehrwertsteuerfreie Gebühren handelt) und jeweils auf dem aktuellen Stand des Zeitpunktes der Nennung uns gegenüber. Die Preise der Fremdleistungen sind von uns jedoch ausdrücklich unverbindlich genannt. Maßgebend sind dazu in jedem Fall die Ihnen über uns vermittelten Aufträge und Preise zum Zeitpunkt der tatsächlichen Ausführung.

§ 5 Zahlungsbedingungen

(1) Der Vergütungsanspruch ist, sofern nicht anders vereinbart, ab Zugang der Rechnung bei dem Auftraggeber sofort und ohne Abzug von Skonto zur Zahlung fällig. Die Zahlung ist an die im Auftrag bzw. in der Rechnung genannte Zahlstelle zu leisten. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit des Zahlungseingangs ist die Gutschrift auf dem mitgeteilten Konto. Sofern eine Einzugsermächtigung erteilt wurde, wird diese mit der Bestattung wirksam und erlischt mit erfolgter Bezahlung.

(2) Während des Verzuges ist die Geldschuld mit 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Daneben ist das Bestattungsunternehmen berechtigt, für weitere Mahnschreiben pauschal jeweils € 5,- zu berechnen.

(3) Das Bestattungsunternehmen ist grundsätzlich berechtigt, Vorauszahlung bis zur Höhe des gesamten voraussichtlichen Rechnungsbetrages zu verlangen. Die Abs. 1 und 2 gelten sodann sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Zahlung binnen zwei Werktagen zu erfolgen hat.

(4) Die Entgegennahme von Versicherungsscheinen, insbesondere Sterbegeldversicherungen oder anderen Wertdokumenten und die Geltendmachung der Versicherungsleistung oder sonstigen Ansprüchen gegenüber Versicherungen oder Dritten geschieht ausschließlich im Auftrag und auf Rechnung des Auftraggebers und hat keine schuldbefreiende Wirkung.

(5) Für den Fall, dass Leistungen aus vorgenannten Verträgen an das Bestattungsunternehmen erfolgen, ist dieses berechtigt, diese mit den vertraglichen Vergütungsansprüchen des Bestattungsunternehmens zu verrechnen und einen etwaig verbleibenden Überschuss auf das Konto des Auftraggebers zu überweisen. Soweit Leistungen des Bestattungsunternehmens durch Dritte, insbesondere Krankenkassen, Sterbekassen, Versicherungen, vergütet werden, ist das Bestattungsunternehmen befugt, diese Zahlungen auf seinen Vergütungsanspruch zu verrechnen. Die Abrechnung wird dem Auftraggeber binnen 30 Tagen nach dem letzten Zahlungseingang erteilt, bei mehreren Drittzahlungen binnen 30 Tagen nach dem letzten Zahlungseingang. Den vorgenannten Behörden und Gesellschaften steht es sodann frei, ihre Forderungen direkt gegenüber dem Auftraggeber geltend zu machen.

 § 6 Eigentumsvorbehalt

Das Bestattungsinstitut behält sich das Eigentum an vertragsgemäß gelieferter Ware bis zur vollständigen Erfüllung des aus dem Vertragsverhältnis resultierenden Vergütungsanspruchs vor.

§ 7 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht

Dem Auftraggeber steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als sich sein Gegenanspruch aus demselben Vertragsverhältnis ergibt.

§ 8 Mängelansprüche des Auftraggebers

(1) Für die Rechte des Auftraggebers bei Mängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 478, 479 BGB).

(2) Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten die als solche bezeichneten Produktbeschreibungen (auch des Herstellers), die dem Auftraggeber vor seiner Bestellung überlassen oder in gleicher Weise wie diese AGB in den Vertrag einbezogen wurden.

(3) Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (zB Werbeaussagen) übernehmen wir jedoch keine Haftung.

(4) Geringfügige Abweichungen des gelieferten Gegenstandes bzgl. Qualität, Farbe, Form im Verhältnis zu Mustern oder Katalogabbildungen stellen keinen Mangel dar, soweit die handelsüblich sind und den Vertragsgegenstand in seiner Funktion nicht wesentlich beeinträchtigen.

(5) Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von § 8 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

§ 9 Sonstige Haftung

(1) Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

(2) Rügen wegen offensichtlicher Mängelkönnen nur dann berücksichtigt werden, wenn der Auftraggeber diese innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung (insb. Beisetzung des Sarges oder der Urne) schriftlich anzeigt.

(3) Mängel oder Fehler der gelieferten Ware werden nach Wahl des Bestattungsunternehmens durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung abgestellt. Gelingt eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand, tritt an deren Stelle die angemessene Minderung des Vergütungsanspruchs.

(4) Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (zB für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur

a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

b) für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

(5) Die sich aus Abs. 4 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben und für Ansprüche des Auftraggebers nach dem Produkthaftungsgesetz.

(6) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Auftraggeber nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Auftraggebers (insbesondere gem. §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

§ 10 Verjährung

(1) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Mängeln ein Jahr ab Lieferung (insbes. Beisetzung des Sarges oder der Urne).

(2) Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gem. § 8 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2(a) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

§ 10 Urheber- und Nutzungsrecht

(1) Der Auftraggeber bestätigt gegenüber dem Bestattungsunternehmen, dass für die von ihm persönlich gelieferten Fotoabzüge bzw. digitalen Bilddateien

a) Urheberrecht besteht, da die Aufnahmen von ihm persönlich gefertigt wurden oder

b) Nutzungsrecht besteht, da ihm der Urheber, insbesondere der Fotograf, die Erlaubnis hierfür übertragen hat.

(2) Der Auftraggeber autorisiert das Bestattungsunternehmen, die Fotos bzw. digitalen Bilddateien uneingeschränkt für die durch den Auftraggeber bestellten Drucksachen zu bearbeiten, zu vervielfältigen sowie an Dritte, insbesondere die gängigen Tageszeitungen, zum

Zwecke der Veröffentlichung von Trauer-/Dankesanzeigen weiterzugeben.

§ 11 Datenschutz

Das Bestattungsunternehmen ist berechtigt, nach den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes personenbezogene Daten über den Auftraggeber zu erheben und zu verwenden, soweit sie für die Geschäftsbeziehungen erforderlich sind. Die Daten werden nur mit

Zustimmung des Auftraggebers an Dritte weitergegeben, es sei denn, sie unterliegen der gesetzlichen oder behördlichen Mitteilungspflicht.

§ 12 Kündigung

Kündigt der Auftraggeber den Vertrag vor Auftragserfüllung oder wird dem Bestattungsunternehmen die Bestattung infolge eines Umstandes unmöglich, den der Auftraggeber zu vertreten hat, ist das Bestattungsunternehmen berechtigt, eine pauschalierte Vergütung in Höhe von 20 % aus der Gesamtauftragssumme von dem Auftraggeber zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben

vorbehalten. Der Auftraggeber hat die Möglichkeit nachzuweisen, dass ein Vergütungsanspruch überhaupt nicht oder ein geringerer als die pauschalierte Vergütung entstanden ist.

§ 12 Widerruf

(1) Verbrauchern steht ein Widerrufsrecht nach folgender Maßgabe zu, wobei Verbraucher jede natürliche Person ist, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können:

(2) Auftraggeber, die Verbraucher sind, haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsschlusses.

(3) Um das Widerrufsrecht auszuüben, muss der Auftraggeber das Bestattungsunternehmen

Haus Lebewohl, Inhaberin Susanne Üffing-Peltzer
Bernhard-Otte-Straße 22, 46395 Bocholt

E-Mail: info@Haus-Lebewohl.de   Tel. 02871/241 3079   Fax 02871-239 7157

mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefon, Telefax oder E-Mail) über den Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass der Auftraggeber die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absendet.

(4) Im Falle des wirksamen Widerrufs, hat das Bestattungsunternehmen alle Zahlungen, die es vom Auftraggeber erhalten hat, einschließlich der Lieferkosten (exklusiv der zusätzlichen Kosten, die für eine besondere Art der Lieferung entstanden sind), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung wird dasselbe Zahlungsmittel verwendet, das der Auftraggeber bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt hat, es sei denn, mit ihm wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; die Rückzahlung löst keine weiteren Entgelte aus.

(5) Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Verträgen zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind; (§ 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB n.F.)

Individuell gefertigte Produkte (z.B. Trauerkarten, Urnen mit Individual-Design, handgefertigte Urnen) sind vom Widerruf ausgeschlossen. Das Widerrufsrecht erlischt vorzeitig bei Verträgen zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde; (§ 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB n.F.)

(6) Für den Fall, dass der Auftraggeber den Beginn der Dienstleistung trotz und während des Laufs der Widerrufsfrist verlangt hat, so ist dem Bestattungsunternehmen ein angemessener Betrag zu bezahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem von der Ausübung des Widerrufsrechts unterrichtet wurde, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.

(7) Das Widerrufsrecht erlischt mit vollständiger Vertragserfüllung durch das Bestattungsunternehmen, wenn der Auftraggeber zuvor ausdrücklich zugestimmt hat, dass mit der Ausführung des Vertrages bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist begonnen wird, und diese Zustimmung auch in Kenntnis erfolgt, dass durch diese Zustimmung mit vollständiger Vertragserfüllung durch das Bestattungsunternehmen das Widerrufsrecht erlischt.

§ 13 Erfüllungsort, Rechtswahl und Gerichtsstand

(1) Erfüllungsort ist der Sitz des Bestattungsunternehmens.

(2) Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(3) Gerichtsstand ist am Sitz des Bestattungsunternehmens.

§ 14 Schlussbestimmungen

Sollte sich eine der vorstehenden Regelungen ganz oder teilweise als unwirksam oder undurchführbar erweisen oder infolge Änderungen der Gesetzgebung nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleiben die übrigen Vertragsbestimmungen und die Wirksamkeit des Vertrages im Ganzen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen soll die wirksame und durchführbare Bestimmung treten, die dem Sinn und Zweck der richtigen Bestimmung möglichst nahe kommt.

HAFTUNGSAUSSCHLUS

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